Aigner Lehner Zuschin beraten zu Fixpreisvereinbarungen mit Lieferanten
COVID-19 begleitet und beeinflusst den europäischen- und österreichischen Wirtschaftsraum schon seit geraumer Zeit. Nunmehr stellt seit dem Frühjahr 2022 auch der Ukrainekrieg die österreichische Wirtschaft auf die harte Probe. In jüngster Zeit rückt dabei vor allem die Bestandskraft von Fixpreisvereinbarungen in den Fokus. Unsere Sozietät hat hierbei in den letzten Monaten besonders Unternehmer hinsichtlich deren Beschaffungs- und Energielieferverträge sowie der darin enthaltenen Fixpreisvereinbarungen beraten. Gegenwärtig vermeinen Lieferanten nämlich vermehrt von vertraglich vereinbarten Fixpreisvereinbarungen unter Verweis auf den Ukrainekrieg oder damit zusammenhängende Effekte abstehen zu können.
Unsere Sozietät vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsaufassung, dass nicht schon jede Preiserhöhung der Lieferanten im eigenen Beschaffungsprozess zum Abgehen von den vertraglich vereinbarten Fixpreisen berechtigt.
Vielmehr ist jeder Sachverhalt und damit jeder Vertrag einzelfallbezogen zu prüfen und kann erst nach eingehender Analyse gesagt werden, ob aus Sicht der Lieferanten tatsächlich ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliegt.
Hätte der Lieferant Preissteigerungen bereits zum Vertragsschlusszeitpunkt vorhersehen können oder hätte solche zumindest mitkalkuliert werden müssen, scheidet ein Fall höherer Gewalt aus.
Dann hat sich schlicht das unternehmerische Risiko verwirklicht, welches bei einer Fixpreisvereinbarung jedoch der Lieferant zu tragen hat.
Unsere Kanzlei bietet betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Ansprüche ein Erstgespräch zu vereinbaren und die Durchsetzung von Ansprüchen prüfen zu lassen.
Für die Prüfung individueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an:
RA Dr. Johannes Lehner: j.lehner@aigner-partners.at
RAA Mag. Mergim Bresilla: m.bresilla@aigner-partners.at
04.07.2022, RA Dr. Johannes Lehner, RAA Mag. Mergim Bresilla