Aigner Lehner Zuschin erwirken Urteil gegen ehemalige WIENWERT-Gründer für Investoren
„Geschädigte Bauherren des Wienwert Modells K26/T49 HHM 4 Immobilienhandel KG nehmen die Wienwert-Gründer auf Schadenersatz in Anspruch, weil sich diese durch bewusst vertragswidriges Verhalten Vermögensvorteile verschafft haben, die ihnen nicht zustanden. Den Investoren ist im Gegenzug ein Schaden entstanden. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gab der Klage auf Schadenersatz nunmehr statt.“
Die durch unsere Kanzlei vertretenen Investoren haben Anteile an dem von Wienwert initiierten Bauherrenmodell Wienwert K26/T49 HHM 4 Immobilienhandel KG („Wienwert K26/T49“) erworben und waren an dieser als Kommanditisten beteiligt. Die Anteile wurden treuhändig durch die Wienwert Immobilien Treuhand GmbH gehalten, deren Geschäftsführung unter anderem durch eine Steuerexpertin der TPA Steuerberatung GmbH („TPA“) besetzt wurde. Die Beteiligung wurde als steuerbegünstigtes Modell beworben, da Anfangsverluste steuerlich verwertet werden konnten. Komplementäre der Wienwert K26/T49 sind bzw. waren die ehemaligen Wienwert-Gründer Wolfgang Sedelmayer und Nikos Bakirzoglu. Auch die BaSe OG, eine den Komplementären wirtschaftlich zuordenbare Gesellschaft, hatte in beachtlichem Ausmaß Anteile an der Wienwert K26/T49 übernommen.
Im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wienwert-Gruppe wurden Missstände in der Immobilienentwicklung sichtbar. Zu diesem Zeitpunkt waren die damals im Eigentum der Wienwert K26/T49 stehenden Liegenschaftsanteile (Kaiserstraße 26 und Troststraße) im Gegensatz zu anderen Immobilien der Wienwert-Gruppe noch nicht verkauft. Wie sich gezeigt hat, gab es jedoch bereits entsprechende Bemühungen der Komplementäre, das Vermögen der Wienwert K26/T49 zu verwerten und die Liegenschaften zu verkaufen. Die Investoren hatten dazu allerdings keine Informationen erhalten. Mittlerweile konnten die Liegenschaften an einen Dritten veräußert werden. Durch Sicherungsmaßnahmen des nunmehrigen Geschäftsführers der Treuhand GmbH (die Geschäftsführung wurde im Zuge der Insolvenzeröffnung durch den Masseverwalter übernommen) sowie unserer Kanzlei konnte im Zuge der Verwertung der (mangelhaft entwickelten) Liegenschaften eine Schadensbegrenzung erzielt werden.
Darüber hinaus haben wir für die durch uns vertretenen Investoren Klagen gegen Wolfang Sedelmayer sowie die BaSe OG bei Gericht eingebracht. Die Kläger stützen ihre Ansprüche insbesondere auf eine vertragswidrige Zuweisung von Anfangsverlusten der Wienwert K26/T49. Im Gesellschaftsvertrag der Wienwert K26/T49 war die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten nach den einbezahlten Stammeinlagen geregelt. Die Komplementäre bzw. die BaSe OG haben nach den Feststellungen des Gerichts ihre Einlagen im Gegensatz zu den anderen Privatinvestoren nicht (vollständig) fristgerecht geleistet, sondern erst in den Jahren nach dem Ankauf der Liegenschaften, in welchen keine Verluste mehr zu verteilen waren. Der Ankauf der Liegenschaften wurde mittels Bankkredit sowie durch die Gelder der Investoren finanziert. Die Komplementäre, welche ihre Einlagen verspätet geleistet hatten, brachten das Geld zu einem überwiegenden Teil durch Darlehen auf, welche die WW Holding AG ihnen gewährt hatte. [Die Komplementäre waren bekanntlich auch Eigentümer und Vorstände der WW Holding AG, welche Anleihen in Millionenhöhe am Markt platziert hat.] Entgegen der klaren vertraglichen Regelung haben die Komplementäre die Verlustzuweisung auf Grundlage der übernommenen Anteile und nicht auf Basis der geleisteten Einlagen veranlasst. Sie haben auch die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile gezogen, die beträchtlich waren. Die Investoren konnten durch die vertrags- und damit rechtswidrige Verteilung der Verluste die positiven steuerlichen Effekte nicht in dem ihnen zustehenden Umfang nutzen.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien folgte der Auffassung der Kläger und sprach in seinem Urteil aus, dass die Beklagten den Investoren zum Ersatz der eingetretenen Nachteile durch die bewusst vertragswidrige Zuweisung von Verlusten verpflichtet sind, und gab dem auf Zahlung gerichteten Klagebegehren statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Das Urteil stellt klar, dass sich die Initiatoren des Bauherrenmodells und Wienwert Gründer keine Sondervorteile verschaffen durften. Ob für den wissentlichen Vertragsbruch auch eine strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung der Treuhand GmbH, welche die Vermögensrechte der Investoren zu wahren hatte, besteht, werden die Strafbehörden zu beurteilen haben.“ Maximilian Weiser, LL.M. (WU)
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die TPA, die neben der steuerlichen Betreuung der Wienwert-Bauherrenmodelle auch die Einnahmen und Ausgabenrechnung der Wienwert K26/T49 erstellte, auf die vertragswidrige Verlustzuweisung aufmerksam geworden ist. Weder TPA noch die entsandte Geschäftsführerin der Treuhand GmbH, welche die Rechte der Investoren zu wahren hatte, setzten diese über die rechtswidrigen Vorgänge in Kenntnis. Auch bei Steuerprüfungen zeigte man sich bemüht, nicht auf die Missstände aufmerksam zu machen. Die TPA ist mittlerweile dem Verfahren auch als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten, da die Beklagten Regressansprüche angedroht haben. Ausgehend von den Entscheidungsgründen des Urteils liegt nahe, dass den Investoren auch Ansprüche gegen die TPA zustehen. Nach unserer Rechtsauffassung sind die Investoren nämlich im Mindesten in den Schutzbereich des Beratungsauftrags der KG miteinzubeziehen. Wir werden daher als nächsten Schritt auch die TPA namens unserer Mandanten auffordern.
„Auch die Rolle der steuerlichen Vertretung der Gesellschaft ist äußerst kritisch zu sehen. Denn diese wurde frühzeitig auf den glatten Vertragsbruch und die rechtswidrige Zuweisung der Steuervorteile an die Initiatoren des Modells aufmerksam, dennoch wurden die Investoren nicht informiert und der Sachverhalt daher erst im Ermittlungsverfahren aufgedeckt.“ Mag. Lukas Aigner
09.02.2021, RA Mag. Lukas Aigner, RAA Maximilian Weiser, LL.M. (WU)
Auch das Magazin Profil hat berichtet, hier finden Sie den Artikel zum Nachlesen. [Anzumerken ist, dass die dort erwähnte Abweisung einer Klage mangels Schlüssigkeit nicht unsere Kanzlei, sondern einen anderen Vertreter betrifft].