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Aigner Lehner Zuschin obsiegen erneut in Musterverfahren beim OGH in Streit über internationale Zuständigkeit (7 Ob 165/20w)

Im Wesentlichen ging es dabei um die Frage, ob österreichische Gerichte für Streitigkeiten zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer zuständig sind, wenn sich eine Versicherungsgesellschaft aus Liechtenstein eines österreichischen Generalvermittlers zum Vertrieb von Versicherungsverträgen bedient, obwohl weder die EuGVVO noch das Lugano-Übereinkommen Anwendung finden. Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen erneut die Rechtsmeinung von Aigner Lehner Zuschin Rechtsanwälte wie folgt bestätigt:

„Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut, sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler (7 Ob 58/09v mwN). […] Nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur ist derjenige, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, Versicherungsagent iSd § 43 VersVG (7 Ob 58/09v mwN; vgl auch RS0114041). […] Nach den Feststellungen war der Vermittler aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ständig damit betraut, das gemeinsam entwickelte, in Liechtenstein herausgegebene, für Österreich maßgeschneiderte, Produkt in Österreich zu vertreiben, die entsprechende Vertriebsstruktur aufzubauen, die gesamte Kommunikation mit den Kunden zu führen und das Produkt – weisungsgebunden – während der Laufzeit zu betreuen. Damit ist er ein im Naheverhältnis zur Beklagten stehender Versicherungsagent. […] Der Vermittler organisierte den Vertrieb in Österreich so, dass er Vertriebshauptpartner einschaltete, die wiederum Subvermittler einsetzten. Die jeweiligen Vertriebsverträge mussten der Beklagten vorgelegt und von dieser genehmigt werden. Sämtliche Provisionen flossen über den Vermittler an die jeweiligen Vertriebshauptpartner. […] Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen bediente sich der Vermittler mit Genehmigung der Beklagten zur Vermittlung des Produkts und somit als Generalvermittler weiterer Subvermittler. Ausgehend von seiner Stellung als (General-)Agent handelt es sich bei den Subvermittlern um Subagenten. Ein direktes Vertretungsverhältnis ist dabei nicht erforderlich. […] Da die Subvermittlerin schon als Subagentin des Vermittlers tätig war, kommt es darauf, ob dem Kläger gegenüber ein entsprechender Anschein gesetzt wurde, nicht an. […] Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das in § 48 VersVG geforderte Agenturverhältnis zu bejahen ist. […] Nach § 48 VersVG ist für die dort genannten Streitigkeiten bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent (und nicht der Generalagent) seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. […] Daraus folgt für den vorliegenden Fall die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien, woraus sich auch die inländische Gerichtsbarkeit ergibt (§ 27a JN).“

Diese Entscheidung des OGH zu 7 Ob 165/20w, welche insbesondere auch von Relevanz ist, da Aigner Lehner Zuschin Rechtsanwälte in dieser Angelegenheit zahrleiche Geschädigte verteten, finden sie hier:

02.12.2020, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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