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Aigner Lehner Zuschin vertreten Kreditnehmer wegen Intransparenz von Kreditgebühren

Anfang 2024 wurde bestimmte Kredit-Klauseln vom OGH (2 Ob 238/23y) als unzulässig qualifiziert, etwa eine einmalige Kreditbearbeitungsgebühr von 4,0% des Kreditbetrages, Erhebungsspesen, Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten. Zum einen fallen die von der Bank verrechneten Spesen typischerweise bei einer Kreditaufnahme an, sodass es nach Ansicht des OGH unklar ist, welche konkreten Leistungen mit der verrechneten Bearbeitungsgebühr eigentlich abgegolten werden sollen. Darüber hinaus können Verbraucher auch nicht überprüfen, ob es zwischen der verrechneten Bearbeitungsgebühr und den zusätzlichen Spesen zu Überschneidungen kommt und wie oft diese verrechnet werden. Die Folge dieser Entscheidung ist, dass sich die Bank nicht mehr auf die verwendeten Klauseln stützen darf und betroffene Kreditkunden daher die verrechneten Gebühren bis zu 30 Jahre ab Zahlung inklusive Zinsen zurückverlangen können (selbst bei bereits getilgten Krediten). Die vom OGH geprüften Spesenklauseln befinden sich in den Kreditverträgen vieler Banken. Angesichts der potenziell hohen Summen, die durch diese Rückzahlungen zurückgewonnen werden können, ist eine sorgfältige Prüfung der Kreditverträge jedenfalls ratsam.

Aigner Lehner Zuschin vertreten laufend geschädigte Kreditnehmer. Allfällige Fragen richten Sie bitte an RA Dr. Georg Zuschin, MBA (g.zuschin@aigner-partners.at, 01/3619904).

30.07.2024, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

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