Wir beraten Sie gerne:
Büro Wien: +43-1-3619904
Büro Linz: +43-732-272850
SCROLL

Gruppenintervention „GoLending“ – positives OGH-Urteil iZm der Prospekthaftung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GoLending AT GmbH („GoLending“) im Juli 2022 wurde der Sachverhalt rund um die Geschäftstätigkeit des vermeintlichen Pfandleihers von verschiedenen Seiten aufgearbeitet. Der Verdacht, dass die von GoLending veröffentlichten Kapitalmarktprospekte zum Angebot von qualifizierten Nachrangdarlehen unrichtig, unvollständig und irreführend waren, verdichtet sich zunehmend. GoLending betrieb offenbar nie ein nachhaltiges (gesetzeskonformes) Pfandleihgeschäft und steht weiterhin im Raum, dass die GoLending von Beginn an in ihren Jahresabschlüssen nicht aktivierungsfähige Forderungen in Millionenhöhe verbuchte.

Aigner Lehner Zuschin vertreten im Rahmen einer Gruppenintervention hunderte geschädigte Anleger von GoLending. Nach dem Standpunkt der von Aigner Lehner Zuschin vertretenen Investoren waren die obengenannten Umstände für die Prospektersteller und Prospektkontrollore erkennbar. Bei Bestätigung dieses Standpunkts, würden sich Haftungsansprüche für jene Darlehensgeber ergeben, die im Vertrauen auf die Prospektangaben ein qualifiziertes Nachrangdarlehen der GoLending zeichneten. Ein Darlehensgeber hat gemäß jüngster Rechtsprechung des OGH im Wesentlichen unter anderem bereits dann im Vertrauen auf die Prospektangaben disponiert, wenn die zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben beeinflusst und nicht bloß - also ausschließlich - auf andere Quellen gegründet war. Dass der Anleger den Kapitalmarktprospekt selbst nicht gelesen hat, steht einer Haftung nicht entgegen. Dies hat der OGH in einem Verfahren erwogen, in dem ein von Aigner Lehner Zuschin vertretener Investor Revision gegen die vom OLG Wien ergangene Berufungsentscheidung erhoben hat. Der Revision wurde Folge gegeben (OGH 8 Ob 130/24m). Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.

Das Höchstgericht weicht mit der besagten Entscheidung nicht von bereits bestehenden Grundsätzen, wonach die Prospektinhalte in ursächlichem Zusammenhang mit der schadensauslösenden Disposition des Anlegers stehen müssen, ab. Es ist aber davon auszugehen, dass für einen solchen Ursachenzusammenhang ausreichend ist, dass die Prospektinhalte die Kaufempfehlung eines zwischengeschalteten Vermögensberaters beeinflusst haben. Dabei ist immer auch zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung inhaltlicher Mängel eines Prospekts nach der ständigen Rechtsprechung stets darauf ankommt, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über die Anlage in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage vermittelt.

„Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Prospektkausalität ist für Kapitalmarktanleger im Allgemeinen positiv zu sehen und wird auch der Praxis gerecht.“

Bei Interesse finden Sie hier das Beitrittsgesuch zur Gruppenintervention GoLending.

24.01.2025, RA Maximilian Weiser, LL.M. (WU), RA Sebastian Cibulka, LL.M. (WU), BSc (WU)

Aktuelles von Aigner Lehner Zuschin

Newsletter

Presse

News

Zum Newsarchiv