Wir beraten Sie gerne:
Büro Wien: +43-1-3619904
Büro Linz: +43-732-272850
SCROLL

HG Wien bestätigt Rechtsansicht von Aigner Lehner Zuschin zu Beginn der Verjährungsfrist bei endfälligen Fremdwährungskrediten

Das Handelsgericht Wien (49 Cg 38/16d) bestätigt die Rechtsansicht von Aigner Lehner Zuschin Rechtsanwälte, dass bei endfälligen Fremdwährungskrediten, welche von Anfang an zum Scheitern verurteilt sind, die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, sobald der geschädigte Kreditnehmer Kenntnis von dieser schon ursprünglichen Untauglichkeit erlangt

Zigtausende Fremdwährungskreditnehmer stehen vor dem Problem, dass sie am Ende der Laufzeit mit einem hohen Schaden konfrontiert sind, da sich insbesondere der CHF zu Ihren Ungunsten entwickelt hat und zusätzlich meist der Tilgungsträger nicht die erwartete Rendite erzielt. Laut OGH beginnt bei “klassischen“ Fremdwährungskreditfällen die Verjährungsfrist im Wesentlichen zu laufen, sobald dem Kreditnehmer bekannt wird, dass er ohne Zuzahlung am Ende der Laufzeit wohl mit einer Deckungslücke zu rechnen hat (z.B. 1 Ob 190/16x). Diese Rechtsansicht verwundert freilich nicht, lagen diesen Urteilen doch Sachverhalte zugrunde, in welchen die Kreditnehmer schlicht dachten, ein sicheres Produkt abgeschlossen zu haben, welches dann doch riskant war.

Anders ist die Rechtslage unserer Ansicht nach jedoch, wenn der Kreditnehmer wusste, dass mit dem abgeschlossenen endfälligen Fremdwährungskreditmodell Risiken verbunden sind, er jedoch keine Kentniss davon hatte, dass das von der Bank oder einem Vermittler empfohlene Gesamtfinanzierungskonzept von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche solcher Modelle von gerichtlich beeideten Sachverständigen untersuchen lassen, die alle zum selben Ergebnis gekommen sind: Klassische endfällige Fremdwährungskreditmodelle in CHF mit klassischen oder fondsgebundenen Lebensversicherungen als Tilgungsträger konnten von Anfang an nicht funktionieren! Daher verwundert es freilich auch nicht, dass die FMA deren Vergabe mittlerweile im Wesentlichen verboten hat.

In einem von unserer Sozietät geführten Gerichtsverfahren am Handelsgericht Wien (49 Cg 38/16d) wurde unsere Erkenntnis nunmehr auch vom dort bestellten Gerichtssachverständigen bestätigt, indem dieser zum Schluss kam, dass die Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Fremdwährungskreditmodells (CHF-Kredit mit fondsgebundener und gemischter Lebensversicherung als Tilgungsträger ) sogar unter 10 Prozent lag, dass am Ende der Laufzeit keine Tilgungslücke bestehen würde. Dieses untersuchte Fremdwährungskreditmodell unterscheidet sich im Wesentlichen in keinster Weise von den hunderten anderen Modellen, mit denen uns Mandanten in den letzten Jahren konfrontiert haben. Die Coclusio aus dem Gutachten lautet wie folgt:

Daher ist das Handelsgericht Wien in der Folge auch unserer Rechtsansicht gefolgt, dass aufgrund der ex-ante-Untauglichkeit des abgeschlossenen Gesamtkonzepts keine Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche eingetreten sein kann, da den Kreditnehmern erst kurz vor Klagseinbringung bewusst wurde, nämlich durch Aufklärung anhand von Gutachten in unserer Sozietät, dass es von Anfang an sehr wahrscheinlich war, dass sie am Ende der Laufzeit mit einem Schaden konfrontiert sein würden. Die wesentliche Passage aus dem Urteil lautet wie folgt:

06.12.2019, RA Dr. Georg Zuschin, MBA

Aktuelles von Aigner Lehner Zuschin

Newsletter

Presse

News

Zum Newsarchiv